… oder: Warum 5 bis 10 Zeilen Text in ihrer Internetpräsenz 50.000 Euro und mehr kosten können. Die Branche der Internet-Dienstleister hat schon manches zweifelhafte Preismodell, wie z.B. die Abrechnung nach der Zahl der Seiten hervorgebracht. Aber jetzt auch noch nach Zeilen? Und zu Konditionen die kein Spitzenjournalist zu berechnen wagen würde!? Nicht einmal Systemhäuser, welche Anwendungen für die LKW-Maut oder für den virtuellen Arbeitsmarkt erstellen. Obwohl gerade dort dieser Eindruck enstehen könnte, es würde zeilenweise abgerechnet. Und jetzt kommt`s noch besser: Das Geld wird für Zeilen fällig, die gar nicht vorhanden sind!
Nein, keine Angst. Wir sind natürlich nicht größenwahnsinnig geworden in unserer Preisgestaltung. Die Rede ist natürlich vom fehlenden Impressum. Laut »Gesetz über die Nutzung von Telediensten« oder kurz Teledienstgesetz (TDG) § 6 sind für »geschäftsmässige Teledienste« bestimmte Informationen vorzuhalten. Zu diesen Informationen zählen:
- Name und Anschrift, sowie bei juristischen Personen der Vertretungsberechtigte
- Kontaktdaten für eMail
- ggf. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (abhängig von Zulassungsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten)
- ggf. Registerdaten von Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister (abhängig von der Rechtsform)
- ggf. Berufsrechtliche Angaben, Kammerzugehörigkeiten, Berufsbezeichnungen (abhängig von der Branche/Berufszugehörigkeit)
- ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden)
- ggf. weitergehende Informationen die sich aus anderen weitergehenden Gesetzen ergeben
§ 2 TDG regelt, wer und was alles unter »geschäftsmässigen Diensten« zu verstehen ist. Der einfachste Fall ergibt sich schon aus der Vorhaltung einer Webpräsenz. Wohlgemerkt: schon der privaten! Nicht erst bei der Unternehmenspage »uns gibt`s, wir können, wir machen, wir bieten« und schon gar nicht erst ab WebShop aufwärts! Geschäftsmässig steht nicht synonym für »gewerblich« oder »kommerziell«, sondern eher für »nachhaltig« (Abgeleitet aus § 3, Punkt 5 TKG Telekommunikationsgesetz).
Weiterhin regelt das TDG, dass die o.g. Informationen »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar« zu halten sind. Was das genau heißt ist noch höchstrichterlich herauszufinden. Die OLG-Rechtssprechungen sind derzeit noch höchst wiedersprüchlich:
- OLG München, Urteil vom 12.02.2004, AktZ: 29 U 4564/03, Quintessenz: Scrollen über mehrere Bildschirmseiten bis zum Impressum Link ist unzumutbar
- OLG München, Urteil vom 11.09.2003, AktZ: 29 U 2681/03, Quintessenz: Zwei Klicks bis zum Impressum ist zumutbar (man beachte: gleiches OLG!)
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2002, AktZ: 6 U 200/01, Quintessenz: Zwei Klicks sind nicht zumutbar
- OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002 AktZ: 5 W 80/02, Quintessenz: Jegliches Scrollen ist unzumutbar
Wer auf Nummer sicher gehen will, bietet auf allen Seiten innerhalb der stets sichtbaren Navigation einen Link, der die entsprechenden Informationen bereit hält. An dieser Stelle trifft unser Credo, dass Seiten für alle zugänglich sein müssen, besonders zu. Grafische Links ohne Textpendant oder Links in Javascript, Flash, Java etc. werden ansonsten zum teueren Beinschuß. Die Infos selbst sollten (analog der Rechtssprechung zu den AGBs) lesbar, also z.B. in nicht zu kleiner Schrift gehalten sein.
Aktuelle Schätzungen gehen davon aus, das rund 80 % der betroffenen Webpräsenzen über keine, unvollständige oder nicht erreichbare Impressumangaben verfügen. Die Folgen davon können sehr schnell sehr teuer werden. Im »billigsten« Fall können solche Seiten kostenpflichtig abgemahnt werden. Auch wenn angedrohte Unterlassungsstrafen aufgrund von Nachbesserungen umgangen werden können, sind zumindest die Kosten für die Abmahung selbst zu berappen. Der Verstoß gegen die Impressumspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belegt ist. Wichtig: das Eine (die Abmahung) schließt das Andere (die Geldbuße) nicht aus! Im ungünstigsten Fall addieren sich also diese Kosten.
red@ktiv – die etwas andere WebAgentur – hilft ihnen bei der technischen Umsetzung eines Impressums. Sei es als Einzelleistung oder im Rahmen einer kompletten Neugestaltung. Was wir nicht leisten können (dürfen) ist juristische Beratung im Sinne des Rechtsberatungsgesetz. Hier hilft ihnen ein zugelassener Anwalt. Den Volltext des TDG gibt`s vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über den JURIS-Dienst