Das virtuelle Grundbuch

Der erste Schritt um eine Aufmerksamkeit im Netz zu erzielen ist und bleibt der eigene Domainname. Aber wie so oft ist unter Juristen auch hier der Begriff des Besitzes und des Eigentums zu unterscheiden. Die pure Erreichbarkeit meiner Seiten unter www.meinname.de ist lediglich der Besitz, noch nicht das Eigentum an diesem Namen. Für den Begriff des Eigentums ist die Eintragung der Webadresse entscheidend. Diese Eintragung erfolgt in nationalen Registern welches in Deutschland durch die DENIC unterhalten und gepflegt wird. Diese nationalen Register sind faktisch so etwas wie die »Grundbücher« des Internets. Wer als Domaininhaber vermerkt ist, ist der Eigentümer der Domäne, also der Webadresse. Für zwei aktuelle Vorgänge ist dieser Unterschied von elementarer Bedeutung.

Zum einen das Urteil des OLG Celle vom 8.4.2004. Im vorliegenden Fall hatte eine WebAgentur eine Kundendomain widerrechtlich auf ihren Namen registrieren lassen. In der (durchaus kontroversen) Kommentierung des LawBlogs von Rechtsanwalt Arne Trautmann heißt es richtigerweise dazu:

Eigentlich gibt es keinen wirklich triftigen Grund, eine Domain für einen Kunden nicht auf dessen Namen als Inhaber zu registrieren. Ziemlich dünn ist jedenfalls das Argument der Kundenbindung: gerade mit der Domain kann man einen Kunden bestenfalls erpressen, nicht aber binden. Es tut an dieser Stelle also nicht weh, dem Urteil Folge zu leisten und damit jedenfalls auf der sicheren Seite zu stehen.

Leider gibt es nach wie vor genügend schwarze Schafe die lieber auf ihren, statt auf den Namen ihrer Kunden registrieren oder auch Altbestände dieser Praxis mit sich herumschleppen. Als Kunde sollten Sie ein hohes Interesse daran haben, dass Sie für Ihre Domain auch mit Ihren Namen und mit korrekter Adresse beim Registrar als Domaininhaber vermerkt sind!

Denn: dieser Umstand wird nach dem 12. November 2004 von zunehmender Bedeutung. Ab diesem Datum gelten für alle im ICANN akkreditierten Registrare (das sind praktisch alle namhaften deutschen Webhoster) veränderte Umzugsregeln. Bisher mußte der Provider, bei dem eine Domain bisher gehostet wurde, einem Umzug zu einem anderen, neuen Provider explizit zustimmen. Nun wird daraus ein expliziter Widerspruch. Das Umzugsverfahren wird also in aller Regel vereinfacht und beschleunigt. Aber diese Vereinfachung und Beschleunigung gilt auch für einen widerrechtlichen Domaineigentümer! Eines bleibt nämlich unverändert: Initiator eines solchen Umzugsverfahrens kann immer nur der Domaininhaber sein. Fatal wenn dies ein unberechtigter Dritter ist, der über ihre Adresse im Internet nun frei und relativ ungebremst verfügen kann. Kommt es zu einem Rechtsstreit sind zwar – wie oben gesehen – die Chancen hoch die Domain zugesprochen zu bekommen. Aber die Zeit die bis zu einer solchen Klärung verstreicht kann das faktische Ende der Domain und ggf. ihres Geschäfts bedeuten.

Unsere Handlungsempfehlung daher:

  • Prüfen Sie unter http://www.denic.de/de/whois/index.jsp ob Sie als Domaininhaber für ihre .de-Domain eingetragen sind. Achten Sie auch darauf, ob ihre aktuellen Adressdaten sind und ob innerhalb einer Firma der richtige Ansprechpartner benannt ist.
  • Leiten Sie ggf. ein sogenanntes Eignerwechselverfahren ein, mit dem Sie den Domainnamen auf sich übertragen lassen können.
  • Sollten Sie sich bei ihrem bisherigen Provider aufgrund der Registierungsvorkommnisse nicht gut aufgehoben fühlen oder bekommen Sie beim Eignerwechsel von ihm Steine in den Weg gelegt – erwägen Sie einen Providerwechsel.
  • Kontaktieren Sie uns, wenn Sie einen stressfreien Service für alle Arbeiten vom Domaincheck bis zum Provider- und/oder Eignerwechsel wünschen.
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